Die AGB der Richard John GmbH

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen unter Verzicht des Bestellers auf seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen. Diese gelten uns gegenüber nicht. Für den Inhalt der von uns geschlossenen Verträge sind unsere schriftlichen Angebote oder Auftragsbestätigungen ausschließlich maßgebend. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich.

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung zu vergewissern, dass die An- und Abfahrtswege abseits der öffentlichen Verkehrswege durch unsere Fahrzeuge befahren werden können. Für Schäden, die auf das Gewicht der Transportfahrzeuge oder auf die Beschaffenheit des Geländes zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Sollen Container im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, so hat der Auftraggeber im voraus bei der örtlich zuständigen Behörde eine Genehmigung einzuholen. Er ist dazu verpflichtet, den Containerstandort gemäß der Straßenverkehrsordnung ausreichend abzusichern und nachts zu beleuchten. Er übernimmt die Haftung für die sich daraus ergebenden Folgen.

Es ist darauf zu achten, dass die von unseren Fahrzeugen abgesetzten Container nur insoweit fachgerecht bewegt werden dürfen, dass an den Containern keine Schäden entstehen und dass die Container durch unsere Fahrzeuge jederzeit wieder problemlos angefahren und aufgenommen werden können. Mehrkosten, die durch vom Auftraggeber bewegte Container entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

Die Container dürfen nur soweit beladen werden, dass das zulässige Gesamtgewicht der Transportfahrzeuge nicht überschritten wird. Es ist vor allem darauf zu achten, dass die Container gleichmäßig und nur so hoch beladen werden, dass ein sicherer Transport im Straßenverkehr gewährleistet ist. Kann der Transport nicht sicher durchgeführt werden, so muss der Auftraggeber den Container wieder entsprechend abladen. Die Kosten für eine dadurch bedingte Fehlfahrt bzw. Wartezeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Entsorgungspflichtige bzw. Auftraggeber hat die Bestimmungen und Vorschriften des Bundes-Abfallgesetzes sowie die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung der betreffenden Gebietskörperschaft (Landkreis) zu beachten und zu befolgen. Der Auftraggeber hat die Befüllung der Container stets zu überwachen und ist für den Inhalt der Container in jeder Hinsicht selbst verantwortlich. Auf die besondere Pflicht zur Trennung der Abfälle wird ausdrücklich hingewiesen. Umweltbelastende Stoffe sind entsprechend den geltenden Bestimmungen zu entsorgen und dürfen nicht in die von uns bereitgestellten Container gegeben werden. In Zweifelsfällen hat sich der Entsorgungspflichtige/Auftraggeber vorher bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

Wird unser Fahrzeug an einer Deponie oder Sammelstelle aus irgend einem Grund, den der Entsorgungspflichtige/Auftraggeber zu vertreten hat, zurückgewiesen, so werden dem Auftraggeber die dabei entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere bei Anlieferung nicht zulässiger Stoffe, bei Falschbeladung oder bei Mischanlieferung. Die durch den Entsorgungspflichtigen/Auftraggeber oder durch Dritte eingeladenen Stoffe bleiben bis zur Annahme durch die zuständige Gebietskörperschaft oder einen Verwerter im Eigentum des Entsorgungspflichtigen/Auftraggebers. Der Containerinhalt geht somit niemals in unser Eigentum über.

Der Auftraggeber haftet für Schäden an unseren Containern, die durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Brand- und Brandfolgeschäden. Wird das äußere Erscheinungsbild unserer Container nachhaltig verändert, so hat der Auftraggeber die Kosten der Reinigung oder Renovierung zu tragen. Etwaige Beschädigungen oder Verschmutzungen sind deshalb bei der Anlieferung des Containers umgehend anzuzeigen.

Wird der Abtransport eines Containers in Auftrag gegeben, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Anfahrtswege zum vereinbarten Zeitpunkt frei und die Aufnahme des Behälters problemlos möglich ist. Gegebenenfalls sind die Zufahrtswege ausreichend und deutlich abzuschranken. Ist für die Ausführung des Auftrages ein Mehraufwand erforderlich, so hat der Auftraggeber die Kosten dafür zu tragen. Dies gilt ebenso für eventuell erforderliche Wartezeiten.

Zahlungen haben zu den in unseren Auftragsbestätigungen oder Rechnungen besonders genannten Bedingungen und Fristen ohne Abzug zu erfolgen. Eventuell anfallende Bankgebühren oder Transaktionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. Nach Fälligkeit werden, unabhängig unserer sonstigen Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, mindestens in Höhe der nach dem Sollzinssatz unserer Hausbank beanspruchten Zinsen für ungedeckte Kredite. Auf § 284 und § 288 BGB wird verwiesen.

Die für den Entsorgungspflichtigen/Auftraggeber verauslagten Deponie- bzw. Entsorgungsgebühren sind in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig. Ist der Entsorgungspflichtige/Auftraggeber mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden, so hat er selbst fristgerecht bei der zuständigen Behörde Einspruch zu erheben. Unsere Rechnung ist auch in einem solchen Fall sofort zur Zahlung fällig. Wird dem Einspruch stattgegeben, so erfolgt die Gutschriftsabwicklung über uns.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist Henstedt-Ulzburg. Alle sich aus dem Lieferverhältnis ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch solche aus Wechsel- oder Scheckgeschäften, sind am ausschließlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu entscheiden.

Der Auftraggeber kann sich auf eine Vereinbarung, mit der diese Bedingungen abgeändert werden, nur dann berufen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurde. Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


 
 

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